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Ein Haftungsverzicht gegenüber einem Vertragspartner beseitigt direkte Ansprüche an den Schädiger

JudikaturHermann WenuschZRB 2019, 65 Heft 2 v. 1.6.2019

Deskriptoren: Schadenersatz; Erfüllungsgehilfenhaftung.

§ 1313a ABGB

Oberlandesgericht Wien, 28.09.2016, 16 R 48/16w

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