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Schaden auch ohne (manifestierten) Schaden

JudikaturHermann WenuschZRB 2018, 140 Heft 4 v. 1.12.2018

Deskriptoren: Schadenersatz; Naturalrestitution; Bauaufsicht; Aufsichtskosten; Vertrauensverlust.

§ 933a Abs 2 ABGB

Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist; erst dann greifen die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts.

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