Deskriptoren: Anerkenntnis; Vertrauenstheorie; Leistungsänderung; Störung der Leistungserbringung; Leistungsabweichung; Mehrkostenforderungen.
§ 915 ABGB, § 1375 ABGB, § 1168 ABGB
Das konstitutive Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt.