Deskriptoren: Baustellensicherheit; Baustellenkoordinator; BauKG.
Steht fest, dass dann, wenn ein Baustellenkoordinator bestellt worden wäre, Gefahren aufgefallen, geprüft und Sicherheitsmaßnahmen festgelegt worden wären, kann nicht zweifelhaft sein, dass der eingetretene Gesundheitsschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung der Pflichten nach dem BauKG steht.