vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Haftung des Prüfingenieurs

JudikaturHermann Wenusch22Als Berater der Kläger mit dem Verfahren befasst.ZRB 2018, 132 Heft 4 v. 1.12.2018

Deskriptoren: Prüfingenieur; Schutzgesetz.

§ 125 WrBO, § 127 WrBO

Auch bei der zivilrechtlichen Vereinbarung der Übernahme der Tätigkeit als Prüfingenieur liegt die Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung gerade in der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte