Deskriptoren: Leistungsverzeichnis; Kostenvoranschlag; Einheitspreisvertrag; Abbestellung.
§ 5 Abs 2 KSchG, § 6 Abs 1 KSchG, § 273 ZPO
Kann ein Gerichtssachverständiger die Positionen einer Schlussrechnung nicht mehr prüfen, können die von fachkundigen Bauleitern vorgenommenen Rechnungskorrekturen eine Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 273 ZPO liefern.