Keine weite Auslegung von § 15 BTVG: Der Bauträger haftet nicht für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung, etwa eines Maklervertrags, geleistet wurden.
JudikaturDiana Seeber-Grimm , Thomas SeeberZRB 2017, 155 Heft 4 v. 1.12.2017