Deskriptoren: Werkvertrag; einheitliches Werk; Werk in Abteilungen; Entgelt.
§ 1170 ABGB
Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat. Im Zweifel liegt ein Werk in Abteilungen dann vor, wenn mehrere voneinander unabhängige Werke herzustellen sind.