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Keine weite Auslegung von § 15 BTVG: Der Bauträger haftet nicht für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung, etwa eines Maklervertrags, geleistet wurden.

JudikaturDiana Seeber-Grimm , Thomas SeeberZRB 2017, 155 Heft 4 v. 1.12.2017

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