Deskriptoren: Angelernter Arbeiter; Fassader.
§ 5 KollV Bauindustrie/Baugewerbe
Auch der im vorliegenden Fall zu beurteilende KollV Bauindustrie/Baugewerbe sieht als Grundregel (§ 5) vor, dass sich die Entlohnung nach der Tätigkeit richtet, für die der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, unabhängig von seiner Qualifikation.