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Wieder einmal: Der Beginn der Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen

JudikaturZRB 2017, 114 Heft 3 v. 1.9.2017

Deskriptoren: Schadenersatz; Verjährung.

§ 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, § 1168a ABGB, § 1489 ABGB

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

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