Deskriptoren: Schadenersatz; Verjährung.
§ 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, § 1168a ABGB, § 1489 ABGB
Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.