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Vertragsstrafe bei einvernehmlicher Abänderung des Bauablaufs - Auslegung ÖNORM B 2110 - Beweislast bei richterlichem Mäßigungsrecht

JudikaturDieter StibiZRB 2017, 58 Heft 2 v. 1.6.2017

Deskriptoren: Auslegung der ÖNORM B 2110; objektive Auslegung; Übung des redlichen Verkehrs; Pkt 6.5.3.1 ÖNORM B 2110; Einvernehmliche Abänderung des Bauablaufs; Austausch der Bauobjekte; richterliches Mäßigungsrecht; Behauptungs- und Beweislast; tatsächlicher Schaden.

§ 1336 ABGB

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