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Verjährung des Werklohnes

JudikaturDieter StibiZRB 2017, 60 Heft 2 v. 1.6.2017

Deskriptoren: Verjährung; Rechnungslegung; Einheitspreisvertrag; Pauschalpreisvertrag; Errichtung in Abteilungen; prozentueller Baufortschritt; Teilrechnungen; Zusatzleistungen.

§ 1170 Satz 2 ABGB

Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller. Wenn dagegen ein Pauschalpreis vereinbart ist, so ist dem Besteller von Vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werks schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

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