Deskriptoren: Sachverständigenbeweis; Zahlungsverzug; Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.
§ 1304 ABGB, § 352 UGB
Es ist kein sorgloses Vorgehen in eigenen Angelegenheiten darin zu erblicken, dass erst nach dem erfolglosen Erörterungsversuch ein Privatgutachten eingeholt und dem Prozessgericht vorgelegt wird.