Deskriptoren: Sicherstellung bei Bauverträgen; Aufhebung eines Werkvertrages durch den Werkunternehmer.
§ 1168 ABGB, § 1170b ABGB
Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.