Deskriptoren: Generalunternehmer; Subunternehmer; Erfüllungsgehilfe; Fürsogepflicht; BauKG.
§ 1313a ABGB, § 1169 ABGB, § 333 ASVG
Die Fürsorgepflicht erstreckt sich als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag grundsätzlich auf alle Personen, welche die Arbeiten ausführen, so auf die Dienstnehmer des Unternehmers.