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Fürsorgepflicht des Werkbestellers

JudikaturHermann WenuschZRB 2016, 165 Heft 4 v. 1.12.2016

Deskriptoren: Generalunternehmer; Subunternehmer; Erfüllungsgehilfe; Fürsogepflicht; BauKG.

§ 1313a ABGB, § 1169 ABGB, § 333 ASVG

Die Fürsorgepflicht erstreckt sich als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag grundsätzlich auf alle Personen, welche die Arbeiten ausführen, so auf die Dienstnehmer des Unternehmers.

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