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Die Strafrechtliche Haftung für Schäden, die aufgrund des mangelhaften Zustandes eines Gebäudes entstehen

PraktischesWissenswertes und AktuellesHermann WenuschZRB 2016, XVII Heft 4 v. 1.12.2016

Erst in letzter Zeit wird bewusst, dass ein „Konsens“ (sprich: eine Baubewilligung) nicht schützt, wenn durch die „Gefährlichkeit eines Gebäudes“ Schaden entsteht11Vgl dazu zB Wenusch, Die heilige Kuh der Baupraktiker: „Der Konsens“ ZRB 2014, 161.. Der immer wieder zitierte „Bestandsschutz“ bedeutet nur, dass die Behörde nicht die „Nachrüstung“ eines Gebäudes verlangen darf. Er schützt nicht vor Schadenersatzansprüchen Geschädigter oder strafrechtlicher Verfolgung, wenn „etwas passiert“.

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