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Schon wieder: Der „Vorbehalt zur Schlusszahlung“ gemäß ÖNORM B 2110

JudikaturHermann WenuschZRB 2016, 89 Heft 2 v. 1.6.2016

Deskriptoren: Einheitlicher Streitgegenstand; Mehrheit an Einzelforderungen; rechtlicher Zusammenhang; tatsächlicher Zusammenhang; Empfangsbote; Schlusszahlungsabweichung; Vorbehalt.

ÖNORM B 2110

Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, wenn zwischen den Forderungen ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht, wobei vom Vorbringen in der Klage auszugehen ist.

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