Deskriptoren: Gewährleistung; Gewährleistungsfrist; Mängelbehebung.
§ 933 ABGB, § 933b ABGB
Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werks und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung.