Deskriptoren: Schadenersatz; Vertrag mit Schutzwirkung Dritter; Nachbarrecht.
§ 364a ABGB, § 364b ABGB, § 1295 ABGB, § 1313a ABGB
Der von einem Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag löst grundsätzlich Schutzwirkungen zugunsten der übrigen Miteigentümer aus, die das Gebäude und den jeweiligen Wohnungsinhalt erfassen, womit im Falle einer Schädigung dieser Dritten insbesondere auch eine Haftung gemäß § 1313a ABGB für vom Gehilfen schuldhaft verursachte Schäden in Betracht kommt.