Ein in der Baubranche wohl häufig beobachtetes Phänomen: Der Bauunternehmer meldet das Bauwerk als fertig, worauf die vereinbarte förmliche Abnahme anberaumt wird. Bei dieser Abnahme werden vom Bauherrn einige Unzulänglichkeiten konstatiert, dokumentiert und beanstandet. Trotzdem wird das Bauwerk übernommen. Doch stellt sich nun die Frage nach dem „Erfüllungsstatus“: Befindet sich der Vertrag trotz der Übernahme noch immer in der Erfüllungsphase oder wegen der erfolgten Übergabe doch schon in der Gewährleistungsphase. Oder kommt es zu einer Teilung: Die unbeanstandeten Teile befinden sich schon in der Gewährleistungsphase, während sich die beanstandeten noch immer in der Erfüllungsphase befinden. Interessant ist dies wohl vor allem hinsichtlich der Rechtsbehelfe des Bauherrn: In der Erfüllungsphase kann er (bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit) Erfüllung verlangen – in der Gewährleistungsphase ist eine Mangelbehebung nur bei einer entsprechenden Abwägung der Interessen möglich, sonst kann bloß Preisminderung verlangt werden.