Nach ständiger Rechtsprechung tritt die Fälligkeit einer Werklohnforderung erst mit Übermittlung einer nachvollziehbaren Rechnung ein, sofern das Entgelt nicht vorab fixiert wurde (wie bei einem echten Pauschalvertrag). Auftragnehmer sind in der Praxis daher häufig mit dem Einwand konfrontiert, ihre Werklohnforderung sei mangels nachvollziehbarer Abrechnungsgrundlagen nicht fällig. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Anforderungen an die Nachweispflicht des Werkunternehmers im Rahmen der Schlussrechnungslegung.