„Detektivkosten sind gegen den Verursacher als Schaden durchsetzbar, soweit in persönl u sachl Rechtswidrigkeitszusammenhang [...] stehende Verhaltensweisen aufgedeckt werden sollen“ (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1323 Rz 23).
„Detektivkosten sind gegen den Verursacher als Schaden durchsetzbar, soweit in persönl u sachl Rechtswidrigkeitszusammenhang [...] stehende Verhaltensweisen aufgedeckt werden sollen“ (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1323 Rz 23).