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Allgemeine Bauschäden

GedankensplitterHermann WenuschZRB 2012, 157 Heft 3 v. 1.10.2012

Pkt 12.4 „Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer“ der ÖNORM B 2110 (Ausgabe 2011) lautet: „Sind mehrere AN im Baustellenbereich beschäftigt, haften sie für die in der Zeit ihrer Tätigkeit entstandenen Beschädigungen an übernommenen und nicht übernommenen Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand (z.B. Schäden an Stiegenstufen, an Verglasungen, durch Ablaufverstopfungen, durch Verunreinigungen), sofern die Urheber dieser Beschädigungen nicht feststellbar sind, anteilsmäßig im Verhältnis ihrer ursprünglichen Auftragssummen je AN bis zu einem Betrag von 0,5 % der jeweiligen ursprünglichen Auftragssumme“. Aus der Wendung „und nicht übernommenen Leistungen“ wird in der Baupraxis häufig der Schluss gezogen, dass damit nicht nur Schäden des Bestellers, sondern auch alle Schäden von Unternehmern „versichert“ werden. Zwingend ist diese Auslegung aber nicht unbedingt, weil dem Besteller auf dem Umweg über seine Haftpflicht (zB Koordinierungspflicht) durchaus ein Schaden entstehen kann, wenn ein Schaden an einer von ihm noch gar nicht übernommenen Leistung entsteht. Eine Auslegung, dass Pkt 12.4 als Bestimmung zugunsten Dritter auch Schäden von Unternehmern, die gar nicht Partei des betreffenden Vertrages sind, versichert, stünde außerdem mit Pkt 10.6.1 in Widerspruch, wonach erst mit der Übernahme durch den WB die Gefahr über geht. Allerdings wird in Pkt 12.1.1 „Gefahrtragung“ der im Wesentlichen die allgemeine Regelung des Pkt. 10.6.1 präzisiert, Pkt 12.4 als Sonderregelung bezeichnet, die „unbeschadet“ bleibt. Eine Erörterung dieser Problematik steht – soweit ersichtlich – noch aus.

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