Vom Bauunternehmer wird dem Bauherrn eine Bankgarantie als Absicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen übergeben. Am Ende der Gewährleistungsfrist wird diese Garantie vom Bauherrn in Anspruch genommen, ohne dass dieser irgendwelche Angaben zum Grund dafür macht. Der Bauunternehmer klagt daraufhin den Bauherrn, weil er diese Inanspruchnahme für missbräuchlich erachtet. Kann der Bauherr, der – wie gesagt – niemals einen Mangel angezeigt hat, im Prozess die Einrede der Preisminderung erheben? Immerhin verlangt § 933 ABGB explizit die gerichtliche Geltendmachung – und eine einredeweise Geltendmachung bleibt nur dann vorbehalten, wenn ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt wird! Kann der Bauherr im Prozess kompensando Schadenersatzansprüche einwenden, die zum Zeitpunkt der Einwendung verjährt wären? Tatsächlich wird es dem Bauunternehmer aufgrund des Zeitablaufs schwierig fallen, sich frei zu beweisen – und genau das ist die Rechtfertigung für das Verjährungsrecht!