An dieser Stelle wurden in Heft 2 Überlegungen angestellt, ob der Werkunternehmer nicht aufgrund von ihn treffenden Gewährleistungspflichten Interesse an der Fertigstellung des Werks haben kann, was das Abbestellungsrecht des Werkbestellers ausschließen würde. Dem sei hier ein weiterer Gedanke hinzugefügt: