ABGB § 1170
Vorschüsse sind Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werks, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen.Sind Vorschüsse vereinbart, so können wegen der damit einhergehenden Vorleitungspflicht allenfalls bestehende Preisminderungsansprüche dagegen eingewandt werden, es besteht aber kein Leistungsverweigerungsrecht wegen zu behebender Mängel.