I. Die gelungene Entscheidung des BVerfG: die „Lumpensammler-Entscheidung“
Mit Beschluss vom 16.10.19691 war der Erste Senat des BVerfG mit einem Fall befasst, der eine nach dem äußeren Erscheinungsbild neutrale Handlung zum Gegenstand hatte, die aber in concreto religiös motiviert war. Die Vereinigung katholischer ländlicher Jugend Deutschlands (ein nichtrechtsfähiger Verein) wollte nach ihrer Satzung ua der lebendigen Kirche und deren Aufgaben dienen. Sie wollte ihre Mitglieder als Jugend der Kirche christgläubig, berufstüchtig und wahrhaft sozial bilden. Nach ihrer Satzung gehörten allen Führungsgremien von den Bischöfen beauftragte Seelsorger für die Landjugendarbeit an. Als eine ihrer Aufgaben sah sie, die Beschwerdeführerin der späteren Verfassungsbeschwerde, nach ihrem Programm die Mitarbeit bei der Linderung geistiger und leiblicher Not in der Welt. Sie wollte materielle Unterstützung leisten für Missionare und Entwicklungshelfer. Dies sollte ua durch Sammlungen geschehen, deren Ertrag für solche Gebiete bestimmt war, in denen „Hunger und Not herrschen“.