Die im Maastricht-Urteil vom 12.10.19931 vorgenommenen Weichenstellungen haben die nachfolgende Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur europäischen Integration auf bestimmte Gleise ausgerichtet und wirken bis heute nach. Dabei überwiegen die problematischen Aspekte. Die Festlegungen von 1993 sind ursächlich für die in der Folge als bestimmend wahrgenommene Rolle des BVerfG in der deutschen Europapolitik, die unter Demokratieaspekten problematische Dimensionen angenommen hat. Sie stehen für eine Rechtsprechungslinie, die mit einem skeptisch-souveränitätsbetonenden Unterton in Teilen der Europafreundlichkeit des Grundgesetzes zu widersprechen scheint, kulminierend in der bundesverfassungsgerichtlichen Feststellung europäischer Ultra-vires-Akte durch die EZB und den EuGH im PSPP-Urteil im Mai 2020.