Für meine Wahl des „Lüth-Urteils“ vom 12.12.19571 als gelungenster Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind drei Erwägungen bestimmend: Zum einen bildet die nationalsozialistische Vergangenheit den Hintergrund des Urteils und forderte eine Auseinandersetzung mit dieser in Gestalt eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Ferner war erstmalig in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Verhältnis zwischen den Grundrechten – insbesondere der Meinungsfreiheit – und dem einfachen Recht, nämlich den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zu klären. Damit verbunden war zwangsläufig die Frage, in welchem Verhältnis das Bundesverfassungsgericht zu anderen Gerichten – man wird späterhin sagen, zu den „Fachgerichten“ – steht.