Mit seinem Urteil v 24.03.20211 hat das BVerfG auf die Verfassungsbeschwerde zahlreicher in- und ausländischer Personen hin entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes über die nationalen Klimaschutzziele, die denen des Pariser Abkommens entsprechen, und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Emissionsmengen pro Jahr insofern mit den Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031, die für die Erreichung des Ziels der Klimaneutralität im Jahr 2050 erforderlich sein werden, im Gesetz fehlen. Das Klima-Urteil des BVerfG ist bereits am Tage der Verkündung von der Presse, den politischen Parteien und den Bundesorganen als Meilenstein des verfassungsrechtlichen Schutzes der Umwelt gefeiert worden. Der Bundestag hat umgehend das Klimaschutzgesetz geändert und darin neue verschärfte Regelungen, die bis 2030 und darüber hinaus zulässigen Emissionsmengen vorgesehen. Die im Verfahren vorgetragenen Argumente des Bundestags und der Bundesregierung, die eingehend die Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz dargelegt hatten, erschienen plötzlich wie ein verfassungsdogmatisches Fossil, das von der geballten Wucht neuartiger origineller Grundrechtskonstrukte der 270-seitigen Urteilsbegründung angesichts der drohenden Umweltkatastrophe durch die Zeitläufe überholt schien. Andere Zeiten – so scheint es – erfordern andere Maßstäbe, und wenn es um die Zukunft geht, erscheinen auf dogmatische Bedenken gestützte Einwände kleinlich.