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Nur gut gemeint, nicht gut gemacht: das NPD-Urteil vom 17.01.2017

AufsätzeProf. Dr. Stefan HaackZÖR 2022, 601 Heft 3 v. 26.9.2022

Bei der Frage, wodurch sich ein gelungenes Urteil auszeichnet, kann man bekanntlich unterschiedlicher Auffassung sein. Was jedoch außer Streit stehen sollte, sind die handwerklichen Anforderungen an die Abfassung eines Urteils, die von der Konsistenz der Begründung über die Präzision der Formulierungen bis hin zur Fehlerfreiheit im Hinblick auf Orthografie, Grammatik und Syntax reichen. Erfreulicherweise kommen handwerklich schwache Entscheidungen des BVerfG nur selten vor. Als unrühmliches Beispiel aus jüngerer Zeit ist das Urteil im NPD-Verbotsverfahren vom 17.01.2017 zu erwähnen.11BVerfGE 144, 20. Die im Haupttext angegebenen Randziffern beziehen sich auf die Nummerierung in der amtlichen Sammlung. Dieser Prozess, der in der Öffentlichkeit aufmerksam verfolgt worden war, betraf den (im Ergebnis erfolglosen) Antrag des Bundesrates, die rechtsextreme „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“ (NPD) zu verbieten. Gemäß Art 21 Abs 2 iVm Abs 4 GG ist ein solches Parteiverbot durch das BVerfG möglich, wenn eine Partei nach „ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger“ darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Wie vorab betont werden soll, stellt die folgende Kritik weder das juristische Ergebnis noch die zentralen verfassungsdogmatischen Annahmen der NPD-Entscheidung infrage; erst recht zielt sie nicht darauf ab, die Konsequenzen des Judikats aus politischer Sicht zu bewerten. Gegenstand der folgenden Betrachtung sollen allein die handwerklichen Defizite des NPD-Urteils sein.

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