BGB § 12
Eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung liegt bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen iS des § 12 BGB als Domain (hier: sr.de) verwendet.Eine bundesweite Zuordnungsverwirrung ist allerdings nicht erforderlich. Insoweit steht dem Saarländischen Rundfunk gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Namensgebrauchs im Internet und seinen Diensten sowie auf die Einwilligung in die Löschung der Domain zu.
