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Nutzungsvereinbarung für eine Fotografie für „Prospekte und Werbung“ umfasst auch die Online-Nutzung

JudikaturLauterkeits- und ImmaterialgüterrechtZIR 2014, 335 Heft 4 v. 1.9.2014

Normen: UrhG § 24, UrhG § 26, UrhG § 27, UrhG § 28

Wird ein Nutzungsrecht allgemein für „Ihre Werbung“ erteilt, so stellt die Zurverfügungstellung im Internet in der Form von Websites oder Videofilmen keine neue Nutzungsart dar.

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