1. Einleitung
Gem § 37b Abs 1 AMSG können Kurzarbeitsbeihilfen an Arbeitgeber gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn der Betrieb durch vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist. Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit, der Arbeitnehmer erhält dennoch den Großteil seines üblichen Entgelts und dem Arbeitgeber wird mit der Kurzarbeitsbeihilfe ein Großteil dieser Kosten für nicht geleistete Arbeitsstunden ersetzt. Dabei handelt es sich um keine neue Regelung. Im Zuge des COVID-19-Gesetzes wurde das Kurzarbeitsmodell vereinfacht, beschleunigt und für den Arbeitgeber attraktiver gemacht.2
2. Kurzarbeit und Insolvenz
Gem § 37b Abs 4 AMSG hat der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften festzulegen. Diese nun aktuelle RL3 besagt in Pkt 6.9, dass die Kurzarbeitsbeihilfe vorzeitig zu beenden ist, wenn ein Unternehmen mit einer laufenden Kurzarbeitszeit insolvent wird - hier wird ausdrücklich auf die Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens abgestellt. Begründet wird dies damit, dass das arbeitsmarktpolitische Ziel der Sicherung des Beschäftigtenstandes - auch im Falle der Unternehmensfortführung - nicht im vollen Umfang realisierbar sein wird.
Dies entspricht den allgemeinen Voraussetzungen und Zielsetzungen hinsichtlich der Corona-Maßnahmen; so ist etwa die Garantieübernahme dann ausgeschlossen, wenn das Unternehmen im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die sog URG-Kriterien erfüllt hat.4 Dem Corona-Paket ist daher allgemein zu entnehmen, dass es der Insolvenzvermeidung dient und keine Sanierungsmöglichkeiten in der Insolvenz bietet.
Aus der Beendigung der Kurzarbeit durch eine Insolvenzeröffnung ist aber auch zu schließen, dass ein bereits bei Erlassung der Corona-Bestimmungen in Insolvenz befindliches Unternehmen nicht zu den förderbaren Unternehmen zählt.
Auch die bisherige Regelung zur Kurzarbeit5 ging davon aus, dass der die Beihilfe beantragende Arbeitgeber die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht überwiegend und schuldhaft selbst herbeigeführt hat,6 sondern auf den Betrieb oder das Unternehmen vom Arbeitgeber (auch) nicht beeinflussbare Störungen von außen einwirken. Bei einer Krise, die auf betriebsinterne wirtschaftliche Schwierigkeiten zurückzuführen war, bestand auch bei der bisherigen Regelung keine Möglichkeit der Kurzarbeit.
3. Fazit
Es ist somit festzuhalten, dass die Corona-Kurzarbeit ein wichtiges Sanierungsinstrument zur Vermeidung einer Insolvenz ist - jedoch nach derzeitigem Stand keine Maßnahme, die in der Insolvenz möglich ist. Hier ist der Insolvenzverwalter auf seine bisherigen - unveränderten - Möglichkeiten verwiesen.
Zudem wäre aufgrund der notwendigen Vorfinanzierung der Lohnkosten durch den Arbeitgeber der praktische Anwendungsbereich der Kurzarbeit in der Insolvenz als gering einzustufen. Um eine Kurzarbeit in der Insolvenz anzudenken, wäre es etwa notwendig, entsprechende Begleitmaßnahmen im Hinblick auf die IESG-Sicherung von Masseforderungen zu treffen; ebenso wären die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Fortführung unter De-facto-Stilllegung mit Kurzarbeit in der Insolvenzordnung zu schaffen. Die Regelungen der bisherigen COVID-19-Gesetze standen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzvermeidung. Ein Transferieren dieser Maßnahmen in die Insolvenz würde daher mE zu einem umfassenderen Regelungsbedarf führen.