Am 10. 6. 2026 brachten Abgeordnete einen Antrag auf Änderung arbeitsrechtlicher Bestimmungen ein (917/A 28. GP ). Ua solle dem § 25 BUAG ein Abs 9 angefügt werden, nach dem Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, nicht nach der IO angefochten werden könnten, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreiche, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Andernfalls sei ein 4.000 € übersteigender Betrag unanfechtbar.

