Die Restrukturierungs- und InsolvenzRL (RIRL) sieht in ihrem Titel III vor, dass insolvente Unternehmer - natürliche Personen, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben (Art 2 Abs 1 Nr 9 RIRL) - Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung führen kann (Art 20 Abs 1 RIRL). Die Frist, nach deren Ablauf insolvente Unternehmer in vollem Umfang entschuldet werden können, darf höchstens drei Jahre ab bestimmten Zeitpunkten betragen (Art 21 Abs 1 RIRL). Das Verfahren kann jedoch auch anderen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden (Art 1 Abs 4 RIRL; eine Gleichstellung empfiehlt ErwGr 21).

