IO: §§ 119, 257 Abs 2
EO: §§ 71, 209
Nach der außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sache ist der Erlös durch das InsolvenzG in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung aufgrund eines Beschlusses zu verteilen. Dabei sind die Verteilungsvorschriften der EO generell anzuwenden (RIS-Justiz RS0003046 [T1]; RS0003381 [T2]; 8 Ob 51/24v ua). Das gilt auch hinsichtlich der Ladung. Daher ist zu beachten, dass die Anberaumung der Tagsatzung zwar auch öffentlich bekannt zu machen ist, aber mangels einer dem Insolvenzrecht ver-

