IO: § 84
Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des InsolvenzG an den Insolvenzverwalter gilt der Rechtsmittelausschluss (vgl RIS-Justiz RS0124961; RS0065165) auch für den Fall, dass der - als Beschwerde zu wertende - Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (8 Ob 80/21d [Rz 15] mwH; 8 Ob 76/24w [Rz 6]; RIS-Justiz RS0065208 [T4] ua).

