IO: § 81a Abs 2, § 252
ZPO: § 63
Verfahrenshilfe für den Insolvenzverwalter ist nur zu bewilligen, wenn das in der Masse vorhandene Barvermögen voraussichtlich nicht zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen hinreicht und die Kosten nicht von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Insolvenzgläubiger, auch solche mit bestrittenen Forderungen, kommen als wirtschaftlich Beteiligte infrage. Voraussetzung ist, dass ihnen aus dem Prozesserfolg ein "beachtlicher Vorteil" erwachsen könnte, der zumindest in einem die Pauschalgebühr übersteigenden Erlös bestehen muss (OLG Wien 3 R 135/95z ZIK 1998, 30; 3 R 65/13w; 15 R 191/15s). Maßgeblich ist der konkrete Erfolg für den einzelnen Insolvenzgläubiger, der anhand des nach Abzug der aus den derzeit vorhandenen Mitteln nicht gedeckten Masseforderungen verbleibenden Betrags zu ermitteln ist.

