IO: § 81 Abs 3, §§ 124, 124a
ABGB: §§ 1304, 1489
Der Insolvenzverwalter haftet allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht wurden. Zu seiner Tätigkeit gehört ua, dass er eine Masseforderung begleicht, wenn sie feststeht und fällig ist. Dann hat er außer bei Masseunzulänglichkeit den Massegläubiger zu befriedigen, ohne in irgendeiner Weise auf den Stand des Insolvenzverfahrens Rücksicht zu nehmen. Er darf die Zahlung nicht verzögern oder gar deshalb zurückhalten, weil ansonsten voraussichtlich zu wenig Geld zur Befriedigung seiner eigenen, noch nicht fälligen Entlohnungsansprüche vorhanden sein wird. Keine Haftung begründet es jedoch, wenn der Insolvenzverwalter die Masseforderung überprüft, als unberechtigt qualifiziert und daher nicht zahlt. Es ist dann Sache des Massegläubigers, die Forderung geltend zu machen, widrigenfalls ihn ein Alleinverschulden infolge Sorglosigkeit in eigener Sache treffen kann.

