IO: §§ 70, 259 Abs 2, § 260 Z 2
Grds gilt zwar im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0043943). Anträge, Erklärungen und Einwendungen können aber nicht vorgebracht werden, wenn zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, zu der eine P trotz Ladung nicht erschienen ist (RIS-Justiz RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h). Wird allerdings das Eröffnungsverfahren

