IO: § 182
JN: § 41 Abs 3, § 45
Betreibt der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen (mehr), ist InsolvenzG das örtlich zuständige BG. Ein anderes angerufenes G hat seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige G zu überweisen. Dabei hat das angerufene G die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse zu ermitteln; es ist nicht an die Angaben zur Zuständigkeit im Eröffnungsantrag gebunden. Hat das ErstG aber mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sachentscheidung getroffen und damit schlüssig seine sachliche Zuständigkeit bejaht, so ist es dem RekursG verwehrt, die Zuständigkeit des ErstG zu prüfen (vgl 8 Ob 73/22a; OLG Innsbruck 1 R 191/23g).

