IO: § 5 Abs 3, § 119 Abs 5
EO: § 105
Das "Haus des Schuldners" fällt in die Insolvenzmasse. Bewohnt es der Schuldner, so sind jene Wohnräume zu überlassen, die für ihn und die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind. Zu berücksichtigen ist es, wenn die Wohnung während des Verfahrens entbehrlich wird, weil der Schuldner sie etwa nicht mehr zur Deckung eines Wohnbedürfnisses nutzt. Bei den Familienangehörigen wird an die angeknüpft, die im gemeinsamen Haushalt leben.

