IO: § 2 Abs 2, § 119
Tir KAG: §§ 3a, 6
Rechte und Bewilligungen zählen zum der Exekution unterworfenen Vermögen und damit zur Insolvenzmasse, wenn ihre Pfändung zulässig ist. Die Pfändung von Rechten, die als solche nicht übertragbar sind (zB höchstpersönliche Rechte), ist dann zulässig, wenn sie wenigstens ihrer Ausübung nach übertragen werden können (vgl nur 3 Ob 55/80 zur Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens; 3 Ob 218/99a zu einer Schischulbewilligung; 3 Ob 126/09i zu einer Bordellbewilligung; VwGH 2007/07/0127 iZm einem personengebundenen Wasserrecht).

