EO: §§ 27a, 306
Der Verpflichtete hat dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalter alle zur Durchführung des Exekutionsverfahrens nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Kommt er dem nicht (ausreichend) nach, kann das ExekutionsG Zwangsmittel einsetzen.

