VKrG: § 7
EO: § 291a
Nach § 7 VKrG hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen. Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat ihn der Kreditgeber auf diese Bedenken gegen seine Kreditwürdigkeit hinzuweisen. Diese vorvertragliche Verpflichtung des Kreditgebers wurde in Umsetzung der RL 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge geschaffen und soll den Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit schützen (EuGH C-565/12, LCL Le Crédit Lyonnais SA, Rn 42; C-679/18, OPR-Finance s.r.o., Rn 21).

