ABGB: §§ 1299, 1300
UGB: § 275 Abs 5
Grds besteht keine Haftung des den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erstellenden Steuerberaters für fahrlässig verursachte Vermögensschäden Dritter, zumal wenn er nicht damit rechnen musste, dass die Bilanz Grundlage für die Vermögensdisposition Dritter sein wird (RIS-Justiz RS0120309; vgl RS0022693; RS0022654). Dagegen ist der Vertrag zwischen einem Abschlussprüfer und der geprüften

