IO: § 252
ZPO: § 219
Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft teilhaft, soweit sie Entscheidungen über materielle Rechtsverhältnisse enthalten (RIS-Justiz RS0041398). Auch bloß verfahrensgestaltenden Beschlüssen, die weder prozessbeendend wirken noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestalten und damit an sich nicht materiell rechtskräftig werden können, kommt eine - auf das laufende Verfahren beschränkte und nur das ProzessG und das RechtsmittelG erfassende - (verfahrensrechtliche) Bindungswirkung zu (10 Ob 10/06b [Pkt 3.3.] mwN, 8 Ob 41/24y). Die Bindungswirkung kann sich nur auf den dem Beschluss als entscheidungserheblich zugrunde liegenden Sachverhalt und die daraus erfolgte Rechtsableitung erstrecken. Darum bindet ein Beschluss, mit dem ein Antrag abgewiesen wurde, das G nicht bei einer neuerlichen Entscheidung über einen gleichgelagerten Antrag, der aber mit anderen rechtserheblichen Tatsachen begründet wird. Enthält (wie im Anlassfall) nach rechtskräftiger Zurückweisung früherer Anträge auf Einsicht in den Akt eines Insolvenzverfahrens mangels Vorliegen eines rechtlichen Interesses ein Folgeantrag neues Vorbringen zum rechtlichen Interesse, ist er von der Bindungswirkung der Zurückweisungsbeschlüsse nicht erfasst und daher inhaltlich zu prüfen.

