IO: § 189b
EO: § 292a
Das InsolvenzG hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 292a EO angemessen zu erhöhen. Dabei ist darauf abzustellen, ob durch die in dieser Bestimmung genannten Sachverhalte tatsächlich konkret erhöhte Aufwendungen für den Schuldner entstanden sind; es muss sich um außergewöhnliche, finanzielle Verpflichtungen handeln, die im Hinblick auf die Konzeption des Schuldnerschutzes der EO von der Rechtsordnung gebilligt werden. Ein sehr niedriges Einkommen des Verpflichteten rechtfertigt für sich allein noch keine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags, die "dringend geboten" sein muss. Trotz Vorliegens von Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit sind daher insb solche Kosten nicht zu berücksichtigen, die idR jedermann treffen. Bezüglich der Mehrauslagen muss ganz generell eine wirtschaftliche Kostenprüfung stattfinden. Grds ist davon auszugehen, dass der Verpflichtete bei seiner gesundheitlichen Versorgung mit den Leistungen aufgrund der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankengeldleistungen, Pflegegeld) auskommen muss. Die Berücksichtigung eines darüber hinausgehenden dringend gebotenen Mehraufwands ist allerdings im Einzelfall möglich.

